Faktische Verwalter haften wie bestellte Verwalter

3. April 2026

BGH-Urteil

Wer eine WEG ohne gültige Bestellung verwaltet, haftet wie ein offizieller Verwalter. Ein aktuelles Urteil verschärft die Anforderungen deutlich und zeigt, welche finanziellen Risiken daraus entstehen können.

Haftung auch ohne wirksames Mandat

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass sogenannte faktische Verwalter:innen denselben Pflichten unterliegen wie wirksam bestellte Verwalter:innen. Das bedeutet: Wer die Geschäfte einer Gemeinschaft führt, ohne (noch) formal dazu autorisiert zu sein, genießt keinen Schutz vor Haftungsansprüchen.

Der konkrete Fall: Unberechtigte Zahlungen

Im konkreten Fall hatte eine ehemalige Verwalterin nach Ablauf ihrer Bestellung weiterhin Aufgaben übernommen und unberechtigte Zahlungen für Parkpflege aus dem Gemeinschaftsvermögen geleistet. Laut BGH entstand dadurch ein Schaden von rund 16.500 Euro, für den sie persönlich haften muss.

Schutz des Gemeinschaftsvermögens

Entscheidend ist, dass faktische Verwalter:innen die Vermögensinteressen der Gemeinschaft wahren müssen. Sie dürfen keine Zahlungen ohne rechtliche Grundlage veranlassen. Das Urteil erhöht die rechtlichen Risiken für alle Personen, die nach Ablauf eines Mandats oder bei unwirksamer Bestellung weiterhin tätig bleiben.

Fazit für Eigentümergemeinschaften

Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine rechtssichere Verwalterbestellung ist. Für Gemeinschaften bedeutet dies: Termine im Blick behalten und Bestellungsbeschlüsse rechtzeitig und formal korrekt fassen, um Vakuum-Situationen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

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Ihre Ulrike Dreyer