Das Erbbaurecht stammt aus den Jahren 1918/1919. Diese Erbbaurechtsverordnung sollte damals Menschen mit geringem Einkommen die Möglichkeit geben, ein eigentumsähnliches Recht zu bekommen, ohne jedoch Grund und Boden zu erwerben.
Auch heute gibt es dafür noch viele Beispiele. Das Erbbaurecht ist nach wie vor für Käufer und Verkäufer gleichermaßen interessant.
Erbbaurechte können von Ämtern, Bistümern, Kirchen etc. und von Privatleuten vergeben werden. Sie sind an bestimmte Laufzeiten gekoppelt. Wie normale Kaufverträge werden auch Erbbaurechtsverträge notariell beglaubigt.
Der Besitzer eines Grundstückes bleibt Eigentümer. Er vergibt nur die Nutzungsrechte. Bei Beendigung der Nutzungsdauer wird das Grundstück zurück gegeben. Hat der Erbaurechtsnehmer ein Gebäude auf dem ihm überlassenen Grundstück errichtet, zahlt ihm der Eigentümer 2/3 des Gebäudewertes.
Details wie z.B. die Bewertung, die Form der Grundbucheintragung, Nutzungsdauer, Mindestlaufzeit bei öffentlich geförderten Grundstücken, Heimfallanspruch, Vorverkaufsrecht, Absicherung der Erbbaurechtsschuld etc. sollten wir in jedem Fall persönlich besprechen.

Leibrente ist ein Sonderfall, der wie das Erbbaurecht einer intensiven Beratung bedarf.
Leibrente bedeutet, die eigene Immobilie auf Rentenbasis zu verkaufen. Das heißt, den Barbetrag in eine Rente umzuwandeln. Dies ist interessant für Eigentümer, die keine Erben haben aber ein regelmäßiges Einkommen benötigen. Siehe auch (Wikipedia)
Auf der Käuferseite richtet sich diese Möglichkeit an Menschen, die von einer Bank nicht finanziert werden. Menschen, die bisher keine Möglichkeit hatten, Eigenkapital anzusparen, aber über eine hohe monatliche Bonität verfügen.
Damit verbundene Themen wie z.B. Wohnrecht, Sicherung im Grundbuch und Bewertung der Immobilien sollten wir in einem persönlichen Termin besprechen.