Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Vorbemerkungen
    ULRIKE DREYER IMMOBILIEN, repräsentiert durch Ulrike Dreyer (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen.
    Diese AGBs sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.
  • Maklerprovision
    Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz. Im Allgemeinen beträgt dieser:
  • Bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten:

  • 2,38 Monatsmieten inkl. Umsatzsteuer. Bei Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf die Gesamtlaufzeit berechnet.

  • Bei gewerblichen Mietobjekten:
  • bei einer Laufzeit von unter 5 Jahren beträgt die Provision 2 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. Umsatzsteuer (2,38 Monatsmieten).

  • bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder unbefristet beträgt die Provision 3 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. Umsatzsteuer (3,57 Monatsmieten)

  • bei Vereinbarung von Verlängerungsoptionsrechten erhöht sich die Provision jeweils um eine weitere Monatsmiete inkl. Nebenkosten zzgl. Umsatzsteuer(1,19 Monatsmieten)

  • Bei gewerblichen Kaufobjekten:

  • bei Kaufobjekten: 6,25 % des notariellen Verkaufspreises inkl. Umsatzsteuer vom Käufer

  • bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten: 1,19% inkl. Umsatzsteuer des ermittelten Wertes vom Vorkaufsberechtigten. Der Wert errechnet sich entsprechend aus dem Gesamtkaufpreis zzgl. der damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen

  • bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 3,57 % inkl. Umsatzsteuer vom Übernehmer Berechnungsgrundlage ist der Wert des Erbbaurechts. Dieser Wert errechnet sich aus den während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages fälligen Erbbauzinsen unter Anwendung eines Abzinsungssatzes in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB

  • bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten: jeweils 3,57 % inkl. Umsatzsteuer des Wertes des zu übertragenden Anteils bzw. der zu übertragenden Anteile vom Übertragenden und vom Übernehmer. Bei der Berechnung des Anteilwertes ist der Wert des Gesellschaftsanteils zugrunde zu legen. Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt diese als vereinbart. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).

  • Bei wohnwirtschaftlichen Kaufobjekten:

  • mit Doppelbeauftragung (§ 656c BGB)
    Der Verkäufer und der Käufer zahlen die Provision immer in gleicher Höhe (50:50). Beide Provisionen werden mit Abschluss des Kaufvertrages fällig.

  • mit Maklervertrag mit Übernahmevereinbarung der anderen Partei (§ 656d BGB)
    Die Maklerprovision ist grundsätzlich durch den Auftraggeber zu bezahlen und die andere Partei trägt maximal 50% durch eine Übernahmevereinbarung. Die andere Partei muss erst zahlen, wenn der Auftraggeber oder der Makler nachgewiesen hat, dass der Auftraggeber seinen Anteil in voller Höhe bezahlt hat.

  • mit Maklerauftrag mit Verkäufer (§ 652 BGB)
    Die Maklerprovision wird zu 100% durch den Verkäufer bezahlt. Der Verkäufer zahlt die vereinbarte Provision nach Abschluss des Kaufvertrages alleine an den Makler.

  • Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen
    Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (zum Beispiel Insertionskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten usw.) zu erstatten. Die Erstattung darf jedoch 25% der zu erwartenden Provision nicht überschreiten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt.

  • Pauschaler Aufwendungsersatz
    Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Makler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt.
  • Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages
    Vermittelt der Makler nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Makler eine Pauschale von 10% der vereinbarten Provision zu vergüten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden.
  • Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages
    Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.
  • Rückfrageklausel
    Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, den Makler unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages dem Makler für die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

  • Haftung, Haftungsbegrenzung
    Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Haftung.
    Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.
  • Verjährung
    Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren. Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.
  • Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
    Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
  • Gerichtstand
    Gerichtsstand ist Ahrensburg.
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