Vertragsklauseln Maklersuchauftrag

  • 1. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag eine Immobilie zum Kauf zu finden. Die gewünschten Objektdaten bzgl. benötigte Wohnfläche, Anzahl der Zimmer, gewünschte Lage sowie andere Daten zum Objekt sind in dieses Formular einzutragen. Dieser Suchauftrag wird bis zu einer Objektfindung erteilt.
  • 2. Aufgrund dieses Vertrages wird der Auftragnehmer, Kaufimmobilien vorstellen, Kontakt mit Wohnungs- und Hauseigentümer bzw. den Immobilieneigentümern herstellen und Besichtigungstermine vereinbaren.
    Den Auftraggeber bei den Wohnungs- und Hauseigentümer bzw. den Immobilieneigentümern vorstellen. Für den Auftraggeber Verhandlungen mit Wohnungs- und Hauseigentümer bzw. den Immobilieneigentümern führen und den abschließenden Notarvertrag bis zur Beurkundung vorbereiten. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt und die Vollständigkeit der Vertragsentwürfe.
  • 3. Der Auftragnehmer trägt sämtliche von ihm verursachten Kosten z.B. für Werbung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen dieses Auftrages dem Auftragnehmer – soweit vorhanden – stets aktuelle Unterlagen, wie z.B. Einkommensnachweise oder Finanzierungsbestätigungen, Steuerbescheide, Kopie des Personalausweises u.a. zur Verfügung zu stellen. Eine Selbstauskunft wird ausgefüllt und unterschrieben.
  • 4. Sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der förmlichen Vorbereitung eines Notarvertrages für ein bestimmtes Objekt beauftragt, wird der Auftragnehmer dieses Objekt keinem weiteren Interessenten anbieten. Aufgrund dieser Reservierung erwächst für den Auftragnehmer der Anspruch auf Zahlung eines Maklerhonorars.
  • 5. Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Maklerhonorars an den Auftragnehmer nach einem Kaufvertragsabschluss verpflichtet. Die Höhe des Honorars beträgt 6,25 % vom Kaufpreis inkl. ges. MwSt. von z.Z. 19 % des vermittelten Objekts und ist nach Kaufvertragsabschluss sofort verdient und fällig. Alle Angebote, die der Auftraggeber vom Auftragnehmer erhält, sind freibleibend und nur für den Empfänger bestimmt. Bei Weitergabe an Dritte haftet der Auftraggeber für das Honorar. Die Annahme, Verwertung und Weitergabe der Angebotsdaten begründen einen Maklervertrag.
  • 6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch eine Regelung ersetzen, die dem gewollten Zweck und der wirtschaftlichen Wirkung der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, soweit sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.