Eigenbedarfskündigung

13. März 2026

Gericht setzt klare Grenzen für Vermieter

Eine Eigenbedarfskündigung ist für viele Vermieter das letzte Mittel, um über das eigene Eigentum verfügen zu können. Doch ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Lübeck zeigt deutlich: Ein bloßer Wunsch reicht nicht aus. Wer Eigenbedarf anmeldet, muss konkrete Pläne vorlegen können – andernfalls riskieren Eigentümer die Unwirksamkeit der Kündigung.

Das Urteil: Vage Pläne reichen nicht aus

Im vorliegenden Fall hatten Eigentümer eines Mehrfamilienhauses einer Mieterin gekündigt. Das Argument: Eine der Eigentümerinnen benötige die Erdgeschosswohnung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen für eine barrierearme Nutzung.
Das Gericht erklärte die Kündigung jedoch für unwirksam. Der Grund: Es fehlte am konkreten Nutzungswillen. Die Klägerin hatte die Wohnung vor der Kündigung nie persönlich besichtigt und kannte sie lediglich von Fotos. Weder zum Einzugszeitpunkt noch zur genauen Raumaufteilung konnte sie fundierte Angaben machen.

Was Vermieter jetzt wissen müssen

Das Urteil unterstreicht, dass Vermieter ein konkretes und zeitnahes Nutzungsinteresse nicht nur darlegen, sondern im Zweifelsfall auch beweisen müssen. Ein vager Wunsch nach einer möglichen Eigennutzung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Wann schützt der Härtefall?

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist für Mieter oft ein Schock. Doch unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Widerspruch Erfolg haben – etwa wenn ein Auszug eine „unzumutbare Härte“ bedeuten würde.
Gründe hierfür können hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft oder auch eine tiefe soziale Verwurzelung sein. Wichtig: Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich vorliegen. Am Ende steht immer eine individuelle Interessenabwägung durch die Gerichte.
Auch bei Modernisierungsmieterhöhungen können finanzielle Härteeinwände greifen.

Ihre Ulrike Dreyer

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