Vermieter dürfen Wohnung nicht heimlich betreten
23. April 2026
Schwerer Eingriff in die Privatsphäre rechtfertigt automatische Mietminderung
Ein zurückbehaltener Zweitschlüssel kann für Vermieter:innen teuer werden. Betreten sie damit die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung der Mieter:innen, gilt dies als schwerer Eingriff in die Privatsphäre, der weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Heimlicher Zutritt als erheblicher Mangel
Das Amtsgericht Bielefeld hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das heimliche Betreten einer Wohnung durch Vermieter:innen im rechtlichen Sinn einen erheblichen Mangel darstellt. Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin einen Zweitschlüssel einbehalten und die Räumlichkeiten ohne Rücksprache betreten. Die Mieterin konnte diesen Vorfall mittels Videoaufzeichnung belegen und forderte daraufhin eine Rückerstattung der Miete.
Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein
Das Gericht gab der Klägerin vollumfänglich recht und stellte klar, dass Mieter:innen grundsätzlich allein über den Zugang zu ihrer Wohnung bestimmen. Sofern kein akuter Notfall vorliegt, verletzt bereits ein kurzes unbefugtes Betreten die Privatsphäre so erheblich, dass die Miete automatisch gemindert ist. Besonders wichtig für die Praxis: Eine vorherige Ankündigung oder Rüge der Mietminderung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Vermieter:innen sind verpflichtet, die zu viel erhaltenen Beträge zu erstatten.
Fazit für die Immobilienpraxis in Siek
Für ein rechtssicheres und harmonisches Mietverhältnis ist die Einhaltung formaler Wege unerlässlich. Wir raten Vermieter:innen in Siek und Umgebung dringend dazu, bei der Übergabe sämtliche Schlüssel auszuhändigen oder das Einbehalten eines Notfallschlüssels explizit und schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien ist das wertvollste Gut einer stabilen Vermietung – rechtliche Grauzonen sollten hier unbedingt vermieden werden.















